Stand: 30.05.2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Behördliche Genehmigung
Die Gesellschaft für Zeitarbeit (GFZ) besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch das Landesarbeitsamt Sachsen-Anhalt/Thüringen vom 10.10.1997.
2. Rechtsstellung der GFZ- Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den GFZ- Mitarbeitern und dem Kunden begründet.Während des Einsatzes unterliegen die GFZ- Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der GFZ und dem Kunden vereinbart werden.
3. Auswahl der GFZ-Mitarbeiter
Die GFZ stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte GFZ- Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten acht Stunden nach Arbeitsaufnahme der GFZ- Mitarbeiter meldet, werden bis zu acht Arbeitsstunden nicht berechnet.Die GFZ kann auch während des laufenden Einsatzes GFZ- Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete GFZ- Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
4. Einsatz der GFZ- Mitarbeiter
Der Kunde setzt die GFZ- Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die GFZ- Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen.Außerdem setzt der Kunde GFZ- Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt die GFZ insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.Der Kunde zahlt GFZ- Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
5. Allgemeine Pflichten der GFZ
Die GFZ verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von GFZ- Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaß-nahmen. Der Kunde macht die GFZ- Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet der GFZ nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der GFZ- Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.Bei einem Arbeitsunfall von GFZ- Mitarbeitern ist die GFZ unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde der GFZ die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
7. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.
8. Abrechnung
Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüber-lassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.Für Einsätze außerhalb der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Region werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.Die regelmäßige Arbeitszeit der GFZ- Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.
9. Ausfall von GFZ- Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, Unfälle, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens der GFZ erschwert oder gefährdet wird, behält sich die GFZ vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10. Haftung
Die GFZ haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die GFZ nicht. Auf Wunsch der GFZ gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).
11. Übernahme/Vermittlung
Bei Übernahme eines GFZ- Mitarbeiters berechnet die GFZ mbH in Abhängigkeit von der Länge der vorherigen Überlassungsdauer eine Vermittlungsprovision. Diese entfällt nach einem ununterbrochenen Überlassungszeitraum von mindestens 6 Monaten. Wünscht der Kunde eine gezielte Personalvermittlung, so wird ein gesonderter Vertrag abgeschlossen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bernburg.
13. Anpassungsklausel
Die GFZ behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.Die GFZ behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn GFZ- Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die die GFZ nicht zu vertreten hat, eine Kosten-steigerung verursachen.
14. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die GFZ.
Melanie Manz, Buchhalterin
Seit 10 Jahren bin ich bei der GFZ -mbH beschäftigt.
Ich habe in der Zeit enorme Chancen gehabt mich weiter zu qualifizieren und führe seit fast 5 Jahren die Lohnrechnung für die GFZ -mbH durch. Die GFZ ist ein kompetenter und zuverlässiger Arbeitgeber und legt großen Wert auf die Qualifikation der Mitarbeiter. Deshalb zeichnet uns die Kundenzufriedenheit aus.