Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Beziehungen zwischen der Gesellschaft für Zeitarbeit mbH als Personaldienstleister, abgekürzt GFZ genannt und dem Entleiher, abgekürzt AG (Auftraggeber) genannt unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

1.2 Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

1.3 Der AG sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebe- verordnung hingewiesen.

1.4 Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. Satz 3 AÜG wird hingewiesen.

2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer

2.1 Drehtürklausel: Der AG prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der AG verpflichtet, unverzüglich die GFZ zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeits- bedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts ver- gleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

2.2 Equal Pay: Der AG prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG die GFZ darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AG verpflichtet, unverzüglich die GFZ zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

2.3 Überlassungshöchstdauer: Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der AG für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG die GFZ darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der AG die GFZ in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltenden Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind.

Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungs- höchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.

3. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung

Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden pro Tag; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Überlassungsvertrages.

4. Abrechnung und Zuschläge

4.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Zeitnachweisen, welche die Zeitarbeitnehmer einem Bevollmächtigten des AG wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.

4.1 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden inklusive Warte- und Bereitschaftszeiten durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Zeitarbeitnehmer der GFZ zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Zeitnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Zeitarbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der AG wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)

4.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden abzüglich von Pausenzeiten. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Stundenverrechnungssatz ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.

4.4 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu be- rechnen:
a) Überstundenzuschläge nach der 40. Wochenstunde 25%
b) Nachtarbeit (23.00 bis 6.00 Uhr) 25%
c) Sonntagsarbeit 50 %
d) Feiertagsarbeit 100 %

4.5 Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom AG zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.

4.6 Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

4.7 Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist die GFZ berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

4.8 Einwände gegen die von der GFZ erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber der GFZ unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AG ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

5. Weisungsbefugnis des AG

Der AG ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

6. Pflichten des AG

6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

6.2 Der GFZ ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich ihrer Zeitarbeitnehmer zu gestatten.

6.3 Beim Einsatz des überlassenen Zeitarbeitnehmers in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Zeitarbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Zeitarbeitnehmer vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können der GFZ nicht entgegengehalten werden.

6.4 Der AG ist verpflichtet, die GFZ unverzüglich - ggf. auch fernmündlich - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Der GFZ ist es tarifvertraglich verboten, ihre Zeitarbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in Bezug auf die betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen.

6.5 Der AG ist verpflichtet, die GFZ unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der AG ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum 04. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass die GFZ dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

7. Pflichten der GFZ

7.1 Die GFZ verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Zeitarbeitnehmers (z.B. Gesellenbrief, Fach- arbeiterbrief, Führerschein).

7.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Zeitarbeitnehmer werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Zeitarbeitnehmer für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Zeitarbeitnehmer durch einen geeigneten Zeitarbeitnehmer ersetzt wird.

7.4 Die Leistungspflicht der GFZ ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten Zeitarbeit- nehmer beschränkt. Ist dieser Zeitarbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die GFZ dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird die GFZ für die Dauer des Hindernisses von ihrer Leistungspflicht frei.

7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von der GFZ liegende und von der GFZ nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden die GFZ für die Dauer des Ereignisses von ihren termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.

7.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von der GFZ zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der AG als auch die GFZ berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

7.7 Der AG kann den Zeitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

8. Personalübernahme, Personalvermittlung

8.1 Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung eines von der GFZ vorgestellten Zeitarbeitnehmers oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, hat die GFZ bei Zustandekommen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem AG einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 25% vom zu erwartenden jährlichen Gesamtbrutto, das der Zeitarbeitnehmer oder Kandidat nach Anstellung beim AG erhält, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

8.2 Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der ununterbrochenen Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um 1,3 %. Liegt eine Unterbrechung der Überlassung von mehr als 3 Monaten vor, so beginnt die Frist wieder von Neuem.

8.3 Nach Ablauf von 18 vollen Monaten der Überlassung fällt kein Vermittlungshonorar an.

8.4 Wird das Beschäftigungsverhältnis mit der GFZ vom überlassenen Zeitarbeitnehmer beendet oder endet dieses aufgrund einer Befristung und es kommt daraufhin in den folgenden 6 Monaten zu einem Beschäftigungsverhältnis mit dem AG, gilt dies als Vermittlung durch die GFZ. Der AG verpflichtet sich in diesem Fall ein Vermittlungshonorar nach Pkt. 8.1 unter Berücksichtigung des Pkt. 8.2 an die GFZ zu zahlen.

8.5 Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem AG und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des AG.

8.6 Unter dem jährlichen Gesamtbrutto ist jeweils die Vergütung des vom AG eingestellten Kandidaten zu verstehen, die der Kandidat nach Anstellung beim Kunden unter Einrechnung aller Monatsgehälter, des Urlaubsgelds, der variablen Bestandteile und der Weihnachtsgratifikation erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GFZ Auskunft über das mit dem Kandidaten vereinbarte jährliche Gesamtbrutto zu erteilen.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1 Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von der GFZ übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.

9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

9.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Zeitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.

9.4 Der AG und die GFZ beachten in der jeweiligs gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Zeitarbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.

10. Haftung von GFZ und AG

10.1 Die GFZ haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.

10.2 Die GFZ haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AG ausüben. Die GFZ haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachten Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der GFZ.

10.3 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den AG berechtigt. Die GFZ haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Über- lassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.

10.4 Die GFZ haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der GFZ ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.5 Die GFZ haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der AG vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der GFZ ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.6 Im Übrigen ist die Haftung der GFZ - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflicht- verletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des AG sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

10.7 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der GFZ.

10.8 Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 10.1 bis 10.7 für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

10.9 Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der AG verpflichtet, die GFZ und/oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 10.1 bis 10.8 ausgeschlossen ist.

10.10 Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 - 4 AÜG ist die GFZ in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der vergleichbaren Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des AG gleichzustellen. In diesen Fällen ist die GFZ für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des AG angewiesen, vgl. Nr. 2.1 und 2.3 sowie Ergänzungen zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in     Form des „Fragebogen zur Branchenzugehörigkeit“ (dies wird bzw. wurde vor der Vertragsschließung abgefragt) und  des „Fragebogen zur Gleichstellung / Equal Pay“ (dies erfolgt, wenn hierzu eine Relevanz vorliegt). Macht der AG in diesem Zusammenhang unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer der GFZ wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird die GFZ dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Die GFZ ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft, insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der AG der GFZ zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der AG der GFZ den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Brutto- lohnsumme festgesetzt. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der AG gegenüber der GFZ für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen die GFZ aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

10.11 Ziffer 10.10 gilt entsprechend, wenn der AG den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

10.12 Sollten die von dem AG im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 10.10 entsprechend.

11. Vertragsklausel - Aufrechnung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.

Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der GFZ nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrags- verhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Bernburg.

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